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So das Gericht in seinem Beschluss vom 18.Mai 2026 (Az.: 6 W 30/26) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Mitbewerbern. Betroffen war das Angebot einer Solarkraftanlage, bei der der Wechselrichter geändert worden war. Nach den Vorgaben der Verkaufsplattform, auf dem das Produkt angeboten wurde, hätte dazu eine neue Artikelbeschreibung angelegt werden müssen. Dies ist nicht geschehen, so dass das Produkt auch unter Nutzung der Kundenbewertungen unter der „alten“ Artikelbeschreibung angeboten wurde. Das Gericht sah eine relevante Irreführung nach § 5 UWG.