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So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 18. Februar 2026 (Az.: 34 Wx 36/26 e) und damit erfolgender Zurückweisung einer Beschwerde gegen die nicht durchgeführte Grundbucheinsicht eines vermeintlichen Interessenten an einem Grundstück. Neben sachenrechtlichen Rechtsgrundlagen nahm das Gericht auch zu datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen Stellung.