So geschehen in dem Verfahren, in dem das Gericht mit Urteil 25. Juli 2024, Az.: 29 U 3362/23 e, eine durch das Landgericht erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben hat. Im landgerichtlichen Verfahren hatte das Gericht dort einem Fristverlängerungsersuchen des ungesicherten anwaltlichen Vertreters um einen Tag wegen eines „Brückentages“ nicht als problematisch angesehen. Das Berufungsgericht sah diesen Antrag jedoch als dringlichkeitsschädlich an.
OLG München: Selbst wenn Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren einer Fristverlängerung um einen Tag zustimmt, kann das Berufungsgericht den Wegfall der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 UWG in Wettbewerbsstreitsache annehmen
