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So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 19.Mai 2026 (Az.: 3 W 889/26 UWG) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren rund um Angaben, die im Rahmen einer E-Mail enthalten waren, und die durch den Kläger hier als herabsetzend und geschäftsschädigend im Sinne von § 4 Nr.1 bzw. Nr.2 UWG angesehen wurden. Das Gericht hatte hier in einem sofortigen Beschwerdeverfahren auch zur Frage der Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden.