So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 5. Februar 2026 (Az.: 2 U 1/25) in einem Rechtsstreit mit einem qualifizierten Wirtschaftsverband als Kläger, mit dem das Gericht auf die Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels der Berufung gegen ein Urteil des LG Rostock hinweist. Das Gericht sieht die Notwendigkeit der Angabe auf der Bestellabschlussseite und nicht an den vorherigen Stellen in einem E-Commerce-Angebot, wie z.B. auf der Produktdetailseite, die vor der Einlage in den virtuellen Warenkorb aufgerufen wird oder auch per Link auf der Bestellabschlussseite, der zur Produktdetailseite führt. Ansonsten, so das Gericht liegt, eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a II Nr. 3 UWG, 5b I 1 Nr.1 UWG vor.
OLG Rostock: Werbung in Onlineverkaufsangebot für Textilien ohne pflichtige Angabe der Zusammensetzung des Produktes auf der Bestellabschlussseite ist Verstoß gegen das UWG