So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 4. März 2026 (Az.: 6 U 42/25), in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Unternehmen, das Mobilfunkdienstleistungen anbietet und dazu eine Internetseite nutzt. Das Gericht bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bezogen auf diesen einen Teil des Sachverhaltes, der zu entscheiden war. Das beklagte Unternehmen hatte auf der Internetseite die Möglichkeit bereitgehalten, durch Anklicken des Buttons „Jetzt kündigen“ zu einer Unterseite der Internetseite zu gelangen, um dort die elektronische Kündigungserklärung abgeben zu können. Nach Eingabe der erforderlichen Daten und vor Betätigung des Buttons mit der Aufschrift „Jetzt kündigen“ erschien folgender Hinweistext:
„Nachdem Sie uns Ihren Kündigungswunsch übermittelt haben, bekommen Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Dabei handelt es sich noch nicht um die offizielle Kündigungsbestätigung. Diese bekommen Sie, sobald wir Ihren Auftrag geprüft haben.“
Das Gericht sah in dem Hinweis auf den vermeintlichen Kündigungswunsch eine Irreführung.