Es liegt keine Willenserklärung vor, die auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet ist in dem konkreten zu bewertenden Fall, sondern es soll Ware in der Filiale ausgesondert werden und damit dort ein Kaufvertrag abgeschlossen werden. So das Gericht mit Urteil vom 25. November 2025 (Az.: 6 UKl 1/25) in einem Verfahren gegen den Betreiber einer Drogeriemarktkette, der in seinem Onlineshop unter anderem in den AGB die Klausel „Für Lieferungen in der Filiale steht Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zu“ verwendet hatte. Bei der Lieferung in der Filiale im Wege des Modells des „Click & Collect“ wurde die Warenverfügbarkeit mittels des Buttons „Jetzt reservieren“ zur Abholung in der konkret ausgesuchten Filiale bereitgestellt und dort wurde der Kaufvertrag abgeschlossen.