So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 11. Juni 2025 (Az.: 4 U 50/25O) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem verschiedenen Aussage in einem auf der Internetplattform veröffentlichen Test durch das Unternehmen, dessen Produkt getestet worden war, mit einem Unterlassungsanspruch angegriffen worden war. Das Gericht bejahte die Anwendung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit das Vorliegen des konkreten Wettbewerbsverhältnisses nach § 2 I Nr.4 UWG.
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