So das Gericht in seinem Urteil vom 28. November 2025 (Az.: 10 A 11059/23.OVG) in einem Rechtsstreit einer Erbin gegen die Beendigung eines Rechtsstreites rund um eine Beschwerde nach Art. 77 I DSGVO. Diese war durch den Erblasser erhoben worden. Das Gericht sieht hier unter anderem keine Gesamtrechtsnachfolgen nach § 1922 I BGB.