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Im Rahmen der vorgenannten Vorschriften erfolgt dann die Anwendung der nationalen Vorschriften der §§ 3, 25 I, 23 I Nr. 3 BDSG sowie der §§ 5, 75 FZV so das Gericht in seinem Beschluss vom 10. Juni 2026 (Az.: 6 LA 206/24). Das Gericht hatte über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts zu entscheiden. Der Kläger wendet sich gegen die Übermittlung der Daten als Halter eines KfZ an die örtliche Zulassungsstelle nach der Nichtteilnahme im Rahmen einer Rückrufaktion eines Kfz-Herstellers.