So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung (Beschluss vom 22. August 2019, Az.: 6 W 64/19). Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu einer Kostenentscheidung zu einem Gerichtsverfahren hatte der Senat auch zu bewerten, ob die zugrundeliegende Handlung wettbewerbswidrig war. Ein Unternehmen hatte sich gegen eine Presseveröffentlichung gewandt, die nach Ansicht des Unternehmens eine fast identische Übernahme einer Pressemitteilung eines Mitbewerbers war und daher in den Wettbewerb eingriff. Das Gericht folgte dieser Ansicht.