fehlendem Impressum, fehlender Widerrufsbelehrung &Link zu OS-Plattform und zwar dann, wenn im Rahmen der Abmahnung gegen einen Abgemahnten, der nicht mehr als 100 Beschäftigte aufweist, Vertragsstrafeversprechen & Abmahnkosten gefordert werden. So das Landgericht Dortmund in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss vom 16.02.2201, Az.: 10 O 10/21) in der Umsetzung der seit dem 2.12.2020 geltenden Regelungen im UWG zum Rechtsmissbrauch.
Im Streitfall war der Abgemahnte ein Privatverkäufer, der aufgrund der Anzahl der Verkäufe etc. als Unternehme im Sinne des § 14 BGB einzustufen war und damit auch die rechtlichen Pflichten für den E-Commerce erfüllen müsste.