Daher ist eine Einwilligung erforderlich oder der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs.3 UWG muss erfüllt sein. Es bedarf daher der vorherigen Einwilligung oder der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs.3 UWG muss erfüllt sein. Liegt beides nicht vor, so kann erfolgreich ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt. So auch in einem Fall, den das Landgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung (Urteil vom 22. März 2017, Az.: 2-03 O 372/17). Verklagt worden war ein Handelsunternehmen. Diese hatte ca. 1,5 Jahre nach dem Kauf eines Produktes (Gamingstuhl) einem Kunden einen Gutscheincode per E-Mail übermittelt. Unstreitig war, dass keine Einwilligung in die Übersendung von E-Mail-Werbung vorlag. Der Gutscheincode betraf das gesamte Warensortiment des Handelsunternehmens. Letzteres führte nach Ansicht des Gerichts dazu, dass das werbenden Unternehmen sich nicht erfolgreich auf den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs.3 UWG berufen konnte, da die gekaufte Waren gegenüber den beworbenen Waren keine „ähnlichen Waren“ waren.