So das Gericht in seinem Beschluss vom 23. März 2026 (Az.: 29 K 2876/26), in dem es sich in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch auf Schadensersatz nach art. 82 DSGBO gegen eine Anstalt des öffentlichen Rechts geltend gemacht wurde, für unzuständig erklärt.
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