Art.32 DSGVO ist dadurch eingehalten. So das Gericht in seinem Urteil vom 2.April 2026 (Az.: 29 K 7351/23) in einem Verfahren, bei dem der Kläger gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde vorgegangen war. Unter anderem sah das Gericht in dem Vorwurf des Klägers , die Übermittlung seines Namens an ein privatwirtschaftliches Unternehmen sein ein Verstoß gegen die DSGVO, nicht als begründet an. Hintergrund war, dass zu Gunsten des Klägers eine Auskunftssperre nach dem Melderecht eingetragen ist und im Rahmen einer Aufnahme eines Verkehrsunfalls der Name des Klägers an den Unfallgegner per E-Mail übermittelt worden war.