So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem sich zwei Mitbewerber stritten (Urteil vom 16.Mai 2019, Az.: 6 U 3/19). Für den in Anspruch genommenen Mitbewerber hatte wohl eine Werber mit Telefonanrufen beauftragte. Der Anrufer hatte dabei anstatt des richtigen Vor-und Nachnamens ein Pseudonym zu seiner Vorstellung verwendet.Darin sehen die Richter des Oberlandesgerichts eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG.