So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung im einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren (Urteil vom 8. August 2019, Az.: 6 U 40/19). Dort war die Angabe eines Unternehmens zu bewerten, dass mit der Angabe „ist eine Marke der…“ geworben hatte. Markeninhaber war das werbenden Unternehmen nicht. Daher sahen die Richter eine Irreführung nach § 5 UWG und in der Folge auch ein Unterlassungsanspruch zu Lasten des werbenden Unternehmens.