Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Keine Haftung eines Verkäufers für Kundenbewertungen auf Verkaufsplattform, wenn diese unzulässige werbliche Angaben enthalten
So der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 20. Februar 2020 gemäß vorliegender Pressemitteilung. Die Richter sehen keine Verantwortlichkeit eines Verkäufers für Angaben in Kundenbewertungen, die von der Verkaufsplattform als solche gekennzeichnet und getrennt von den Verkaufsangeboten dargestellt werden. Auch eine Rechtspflicht zur Verhinderung von unzutreffenden Bewertungen bestehe nicht. Noch liegt das Urteil in der Begründung nicht vor, so dass eine abschließende rechtliche Bewertung nicht möglich ist.
Quelle:
Angaben in Verkaufsangebot zu Garantie=Auch ohne werbliche Hervorhebung müssen gesetzliche Vorgaben eingehalten werden
Dies gilt für B2C-Verkäufe, da dort § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB als Sonderregelung Geltung erlangt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 26. November 2019, Az. 4 U 22/19, nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesgerichtshof anhängig) ist die Regelung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB so zu verstehen, dass die Informationspflicht des Verkäufers, über „Bestehen und Bedingungen einer Garantie“ zu informieren auch dann Geltung hat, wenn eine Garantie und damit auch eine Garantieerklärung überhaupt besteht. Die Richter sehen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
Vertrieb von Batterien= Nichterfüllung der Anzeigepflicht nach § 4 BattG ist wettbewerbswidrig
So der Bundesgerichtshof in einer am 29. Januar 2020 veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 28. November 2019, Az.: I ZR 23/19 – Pflichten des Batterieherstellers). Die Richter sehen die Regelung des § 4 BattG als Marktverhaltensregelung nach § 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) an. § 4 BattG betrifft alle Hersteller von Batterien, wobei Hersteller auch Unternehmen oder Personen sein können, die Batterien erstmalig in den Verkehr bringen, also z.B. Unternehmen, die Batterien unter einem eigenen Branding anbieten.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann nehmen Sie doch einfach Kontakt mit uns auf!
Diese Seite ist ein Angebot von:
Volke Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Hauptsitz der Gesellschaft:
Hochstraße 61
45731 Waltrop
Germany
T 02309 – 78755-0
F 02309 – 78755-11
Zweigstelle Mittenwald
Arnspitzstrasse 9
82481 Mittenwald
T 08823 93 78 144
F 02309 78 75 511
Termine und Sprechzeiten: | nach Vereinbarung |
Freitag: | geschlossen |
Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.