Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
OLG München: Beschränkung der Kontoverbindungen im Rahmen der SEPA-Lastschrift auf Konten im EU-Raum ist Verstoß gegen Art. 9 SEPA-Verordnung -> Damit auch Verstoß gegen § 3a UWG
So das Gericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az.: 29 U 340/23 e) im Rahmen eines Rechtsstreits der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. mit einem Energieversorger. Die zugrundeliegende Handlung war auch in der Berufungsinstanz hinsichtlich der rechtlichen Bewertung nicht mehr angegriffen worden. Das Gericht bejahte den Rechtsversto.
LG Köln: unberechtigte Urheberrechtsbeschwerde gegenüber einer Streaming-Plattform ist rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn Ziel Blockade der Inhalte ist
Dann greifen auch die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung und es besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Beschwerdeführer. So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (Az.: 14 O 387/24) in einem Rechtsstreit zwischen einem Künstler und einem Tonträgerunternehmen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
EuGH: Erhebung der Angabe des Geschlechts als personenbezogenes Datum bei Abschluss eines Beförderungsvertrags für Kundenkommunikation nicht von Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit.b) DSGVO mangels Erforderlichkeit umfasst/Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit.f) DSGVO unter bestimmten Vorgaben denkbar
So das Gericht in seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (Az.: C-394/23) in einem Rechtsstreit eines Kunden mit einem französischen Anbieter von Personentransportdienstleistungen mittels Schienenfahrzeuge. Die Argumente können auch für andere Vertragsarten und die Angaben der Geschlechtsidentität Anwendung finden.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.