Kanzlei für IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing, Social Media und Mediation

Kanzlei für IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing, Social Media und Mediation

Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing, Social Media und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Dozent/in der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Fachbereich Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für IT-Sicherheit
  • Lehrbeauftragter für Strategisches IP- und Markenmanagement
  • Lehrbeauftragter für besonderes Wirtschaftsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

OLG Schleswig: Fehlende Anspruchsberechtigung nach § 8 UWG verhindert nicht Aktivlegitimation für Vertragsstrafe aus Unterlassungs-und Verpflichtungsvertrag

OLG Schleswig: Fehlende Anspruchsberechtigung nach § 8 UWG verhindert nicht Aktivlegitimation für Vertragsstrafe aus Unterlassungs-und Verpflichtungsvertrag

Das Gericht hatte sich in einem Berufungsverfahre mit einer Vertragsstrafeforderung zu beschäftigen, die mit der Angabe von Grundpreisen nach der PAngV und dem fehlenden Link zur EU-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform9 begründet wurden. In seinem Urteil vom 9. März 2023 (Az.:  6 U 36/22) sieht das Gericht trotz einer fehlenden Aktivlegitimation aus § 8 III UWG für den klagenden Verein die Berechtigung, aus dem Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag einen Anspruch geltend zu machen.

OLG Hamm: Produktfoto entscheidend für wettbewerbsrechtliche Irreführung, wenn nicht alles Abgebildete vom beworbenen Angebot umfasst & bestellbar ist

OLG Hamm: Produktfoto entscheidend für wettbewerbsrechtliche Irreführung, wenn nicht alles Abgebildete vom beworbenen Angebot umfasst & bestellbar ist

So in dem zu entscheidenden Fall, in dem ein Sonnenschirm mit einem Produktfoto beworben worden war, das konkrete Produkt konfiguriert werden konnte, die abgebildeten Betonplatten aber im Rahmen der Nutzung des Konfigurators nicht ausgewählt werden konnten. Das Gericht sah den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in seinem Urteil vom 2. Februar 2023 (Az.: 4 U 167/22) als gegeben a.

LAG Rheinland-Pfalz: Kein Kündigungsschutz für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn dessen Bestellung gesetzlich nicht notwendig war

LAG Rheinland-Pfalz: Kein Kündigungsschutz für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn dessen Bestellung gesetzlich nicht notwendig war

So das Gericht in seinem Urteil vom 29. August 2022 (Az.: 3 Sa 203/21). In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren war die Kündigung eines Beschäftigten zu entscheiden, der sich gegen die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage gewehrt hatte. Der Beschäftigte war betrieblicher Datenschutzbeauftragter in einem Unternehmen, in dem im Jahr 2020 weniger als 10 Menschen beschäftigt waren. Das Gericht sieht keine Bestellpflicht im konkreten Fall aus Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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Freitag: 8:00 – 14:30 Uhr

Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.

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