Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
OLG Bamberg: Werbende Aussagen für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, die keine sachliche Angabe zur Abwicklung eines Angebotes sind, verstoßen gegen § 19 II 1 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
So das Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Endurteil vom 21. Januar 2026 (Az.: 3 UKl 30/25 e) und sprach dem klagenden Verbraucherschutzverband den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG zu. Das werbende Unternehmen hatte folgende Angaben verwendet:
- „Sie ist für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“
- „Entdecke mit X. eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen“
- „eine vielfältige Auswahl an Aromen“
- „eine beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss“
- „hochwertige Produkte im Bereich E-Zigaretten und E-Liquids“
- „Die einzigartige A. Vape zeichnet sich besonders durch ihr stilvolles Aussehen [aus]“
- „eine einfache Lösung für das Dampfen“
- „Das Austauschen der Pods oder das Mitführen von zusätzlichen Pods oder auch wiederbefüllbare Pods ist super einfach“.
Darin sah das Gericht den Verstoß als gegeben an.
VG Düsseldorf: Vor Auskunftserteilung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO erfolgende Löschung von personenbezogenen Daten nach Art. 17 DSGVO ist unzulässig
So entscheiden in einem Verfahren, dass sich gegen eine durch die zuständige Landesdatenschutzbehörde verhängte Verwarnung im Wege der Anfechtungsklage richtete, durch Urteil vom 21. Januar 2026 (Az.: 29 K 7470/24). Die Verwarnung richtete sich gegen ein Unternehmen im Bereich des Online-Marketings. Diesem gegenüber hatte eine Person einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht. In der Antwort darauf war auch die Löschung der personenbezogenen Daten genannt worden. Dieser Anspruch wurde durch die Person im Rahmen der Auskunft aber nicht geltend gemacht. Die erfolgte Verwarnung sah das Gericht als begründet an.
AG München: kein Schutz über das Urheberrecht für mit KI erstellte Logos, sofern die Ergebnisse des durch Menschen durchgeführte Promptings das Werk nicht entscheidend prägen
So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 13. Februar 2026 (Az.: 142 C 9786/25) in einem Rechtsstreit rund um die Übernahme von drei durch den Kläger mittels KI erstellten Logos. Das Gericht wies die Klage, die einen Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) und einen Löschungsanspruch geltend gemacht hatte. Es sah in den drei Logos keine nach § 2 UrhG geschützten Werke, da es an der persönlichen geistigen Schöpfung mangele.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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