Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
OLG Frankfurt a.M.: Unternehmen, dass Cookies ohne Betreiber einer Internetseite zu sein auf dieser einsetzt, haftet ohne Einholung der erforderlichen Einwilligung auf Unterlassung und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 100 EUR
So das Gericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 2025 (Az.: 6 U 81/23) in einem Rechtsstreit eines Nutzers einer Internetseite gegen den Anbieter einer Cookie-Software, die auf verschiedenen Internetseiten im Einsatz war, die der Kläger aufgesucht hatte. Es fehlte nach Ansicht des Klägers an der erforderlichen Einwilligung nach § 25 I TDDDG. Dies bejahte das Gericht nach der Beweisaufnahme und sah auch die Beklagte hier als Anbieter der Cookie-Software in der rechtlichen Verantwortung.
BMJV veröffentlicht Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren in das deutsche Recht
Die Veröffentlichung erfolgte am 15. Januar 2025 und setzt damit die Richtlinie in deutsches Recht um. Damit verbunden sind Anpassungen im BGB und EGBGB. Grundsätzlich lassen sich die wesentlichen Änderungen stichpunktartig wie folgt zusammenfassen:
- Neues Recht auf Reparatur für bestimmte Produkte für Verbraucher (aktuell betriff dies Hersteller z.B. von Waschmaschinen, Kühlschränken und Smartphones) auch über die Gewährleistungsfristen hinaus. Dabei kann dies gegen Entgelt erfolgen. Die Dauer wird produktbezogenen festgelegt bzw. ist dies schon
- Erweiterung des gesetzlichen Sachmangelbegriffs nach § 434 BGB im Bereich der objektiven Anforderungen um den Begriff der Reparierbarkeit. Sofern betroffen Produkt üblicherweise repariert werden können, muss dies auch der Fall sein. Wenn keine Reparierbarkeit produktbezogen umgesetzt werden kann, liegt ein Sachmangel vor.
- Verlängerung der Gewährleistungsfrist, wenn der Verbraucher sich für die Reparatur und gegen die Neulieferung bei der Nacherfüllung nach § 439 BGB entscheidet von 2 auf 3 Jahre
Sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, wird an dieser Stelle zu den anstehenden Änderungen im Detail berichtet werden.
AG Düsseldorf: Vernetzung in Sozialem Netzwerk rechtfertigt nicht Versendung von E-Mail-Werbung außerhalb des Netzwerkes, wenn keine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Werbung per E-Mail vorliegt
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 20. November 2025 (Az.: 23 C 120/25) in einem Rechtsstreit rund um die Versendung von Werbung per E-Mail. In dem Klageverfahren war unter anderem ein Anspruch auf Unterlassung weiterer E-Mail-Werbung aufgrund eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 I BGB geltend gemacht worden. Das Gericht sprach den Anspruch zu und sah unter anderem in einer Vernetzung in einem sozialen Netzwerk keine Einwilligung in den Erhalt der Werbung per E-Mail.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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