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AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
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Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
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- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
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- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
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Claus Volke
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News
BGH: Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen verlängert sich nicht auf maximal 12 Monate und 14 Tage, wenn konkrete Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts durch abstrakte Formulierungen mit der Verbrauchereigenschaft des Käufers & die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verbindet, ohne eine individuelle Anpassung vorzunehmen
So das Gericht in seinem Urteil vom 7. Januar 2026 (Az.: VIII ZR 62/25) in einem Rechtsstreit rund um die Folgen eines erklärten Widerrufs aus einem Fernabsatzvertrag.
Das beklagte Unternehmen verwendete für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen eine Widerrufsbelehrung, die nicht wortwörtlich dem Anhang 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB entsprach. Es wurden folgende Formulierungen verwendet:
„Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.“
„Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist“
Überdies wurde darüber informiert, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rück-sendung der Ware zu tragen habe. Weitergehende und damit detaillierte Angaben zu den Kosten der Rücksendung wurden nicht im Rahmen der Information zum Widerrufsrecht benannt.
Der auf Rückzahlung des Kaufpreises klagende Kläger hatte am 21. Mai 2023 per E-Mail den Widerruf erklärt, nachdem am 6. Dezember 2022 das betreffende Kraftfahrzeug übergeben worden war. Die Richter des BGH sahen entgegen der Vorinstanz keinen fristgerechten Widerruf, da die verwendete Information zum Widerrufsrecht trotz der Abweichungen von der Anlage 1 inhaltlich und damit rechtlich möglich war, da auch abstrakte Formulierungen eine ausreichende Information zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen seien. Daher war auch eine verlängerte Widerrufsfrist nach § 356 III 2 BGB nicht gegeben.
OLG Hamburg: Internetseite unter .com-Domain weist für Frage der Kennzeichenrechtsverletzung erforderlichen Inlandsbezug auch auf, wenn Inhalte Werbung um die Entsendung von Teilnehmenden für Kongress im Ausland ist
So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 19. November 2025 (Az.: 3 W 37/25) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu einer behaupteten Kennzeichenrechtsverletzung in Form eines Unternehmenskennzeichens nach § 5 MarkenG. Das Gericht bejahte den materiell-rechtlichen Anspruch und sah auch eine Rechtsverletzung im Inland.
OLG Hamm: rein hypothetische Risiko eines Kontrollverlusts begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 26. November 2025 (Az.: 11 U 168/24) in einem Rechtsstreit rund um durch den Kläger behauptete Datenschutzverstöße im Mai und Juni 2020. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO sah das Gericht keinen ausreichend durch den Kläger dargelegten Anspruch, da ein Kontrollverlust nicht erkennbar gewesen sei.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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