Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

EuGH: Datenschutzaufsichtsbehörde muss nicht in jedem Fall eines Verstoßes gegen die DSGVO Maßnahmen ergreifen oder auch Bußgelder verhängen

EuGH: Datenschutzaufsichtsbehörde muss nicht in jedem Fall eines Verstoßes gegen die DSGVO Maßnahmen ergreifen oder auch Bußgelder verhängen

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verantwortliche eigenständig Maßnahmen zur Behebung und Beseitigung von Datenschutzverstößen ergriffen hat. So das Gericht in seinem Urteil vom 26. September 2024 (Az.: C-768/21) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Das Gericht sieht einen Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde und folgt dabei den Anträgen des Generalanwaltes.

OLG Nürnberg: Werbung mit einem Preisnachlass ist wettbewerbswidrig, wenn der niedrigste Preis der letzten 30 Tage, auf den sich die Preisermäßigung bezieht, für den Verbraucher im Rahmen der Werbung nur schwer ermittelt werden kann.

OLG Nürnberg: Werbung mit einem Preisnachlass ist wettbewerbswidrig, wenn der niedrigste Preis der letzten 30 Tage, auf den sich die Preisermäßigung bezieht, für den Verbraucher im Rahmen der Werbung nur schwer ermittelt werden kann.

Dann, so das Gericht mit Endurteil vom 24. September 2024 (Az.: 3 U 460/24 UWG), liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a I, II, § 5b I 3, Abs. 4 UWG vor. So entschieden in dem Rechtsstreit eines Lebensmittelverkäufers mit einem qualifizierten Wirtschaftsverband. Auf die am 26. September 2024 ergangene Entscheidung des EuGH (Az.: C-330/23) kam es nach Ansicht des Gerichts nicht an, auch wenn das Gericht sich umfangreich zu § 11 PAngV äußert. Für das Gericht liegt eine Irreführung durch Unterlassen vor.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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