Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

OLG Brandenburg: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nicht nach § 312g II Nr.1 BGB wegen einer Personalisierung eines Produktes ausgeschlossen, wenn bei der Personalisierung durch den Kunden aus vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten der Produktzusammenstellung ausgewählt werden kann

OLG Brandenburg: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nicht nach § 312g II Nr.1 BGB wegen einer Personalisierung eines Produktes ausgeschlossen, wenn bei der Personalisierung durch den Kunden aus vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten der Produktzusammenstellung ausgewählt werden kann

So das Gericht in seinem Urteil vom 16. Juli 2024 (Az.: 7 U 133/23) in einem Rechtsstreit, in dem es um die Rückabwicklung eines über eBay geschlossenen Kaufvertrages zu einem hochwertigen Notebook ging. Das beklagte Unternehmen hatte nach dem Widerruf des Klägers die Rückerstattung des Kaufpreises von 7.049 EUR verweigert und sich unter anderem darauf berufen, dass der Kläger vor seiner Bestellung des Notebooks dieses auf der Basis einer Grundausstattung durch den Kläger mit individuellen Ausstattungsvarianten aus einer Auswahl ausgestattet worden sei. Dieser Ansicht folgte das Gericht in seinem Urteil nicht.

LG Düsseldorf: Umsetzung der Vorgaben des EuGH zu § 11 PAngV=Verstoß gegen §§ 5a,5b UWG, wenn bei Werbung mit Eigenpreisreduzierung nicht auf niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Preisherabsetzung direkt Bezug genommen wird

LG Düsseldorf: Umsetzung der Vorgaben des EuGH zu § 11 PAngV=Verstoß gegen §§ 5a,5b UWG, wenn bei Werbung mit Eigenpreisreduzierung nicht auf niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Preisherabsetzung direkt Bezug genommen wird

So das Gericht in seinem Urteil vom 31. Oktober 2024 (Az.: 38 O 182/22) im Rahmen eines Rechtsstreites einer qualifizierten Einrichtung nach § 4 UKlaG mit einem Lebensmittelverkaufsunternehmen. Dieses hatte in einem Prospekt im Jahr 2022 bei einzelnen Produkten eine Preisgegenüberstellung eines aktuellen Verkaufspreises mit einem durchgestrichenen Preis vorgenommen. Dieser durchgestrichen dargestellte Preis war aber nicht der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Preisherabsetzung. Der EuGH hatte dazu für dieses konkrete Verfahren das Vorabentscheidungsersuchen am 26. September 2024 entschieden. Nunmehr gaben die Richter der Klage statt. Die konkrete, zu entscheidende Werbegestaltung, begründete nach Ansicht des Gerichts eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5s, 5b IV UWG.

OLG Karlsruhe: Irreführende Werbung mit Unternehmenstradition unter Angabe von Jahren, wenn nur einzelne Gesellschafter des Unternehmens über den benannten Zeitraum die beworbenen Leistungen anbieten

OLG Karlsruhe: Irreführende Werbung mit Unternehmenstradition unter Angabe von Jahren, wenn nur einzelne Gesellschafter des Unternehmens über den benannten Zeitraum die beworbenen Leistungen anbieten

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 25. September 2024 (Az.: 6 U 25/24) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem verschiedene Ansprüche aufgrund unzulässiger geschäftlicher Handlungen nach dem UWG geltend gemacht wurden. Das beklagte Unternehmen hatte unter anderem in verschiedenen Werbeaussagen für die angebotenen Leistungen im Bereich von Solaranlagen eine Altersangabe von 15 Jahren, in verschiedenen Schreibweisen, verwendet. Das beklagte Unternehmen, eine GbR, wurde 2020 gegründet, wobei einer der Gesellschaft sein Einzelunternehmen im Bereich der Solaranlagentechnik seit dem Jahr 2009 betrieben hatte und diese bei der Gründung in die GbR eingebracht hatte. Das Gericht nahm hier eine Irreführung a.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

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