Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
LG Köln: Symbole in Planungsunterlagen auf dem Gebiet der Medizin- und Versorgungstechnik keine Werke nach § 2 I Nr.7 UrhG und damit auch nicht urheberrechtlich geschützt
So das Gericht bezogen auf die im Rechtsstreit zu prüfenden Symbole in seinem Urteil vom 5. März 2026 (Az.: 14 O 195/24). In dem Rechtsstreit waren verschiedene Ansprüche auf Basis des Urheberrechts geltend gemacht worden, darunter auch ein Unterlassungsanspruch. Streitgegenständlich waren verschiedene Symbole, die im Rahmen von Planungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Medizin- und Versorgungstechnik verwendet wurden. Das Gericht sah keine Schutzfähigkeit als Werk nach § 2 I Nr.7 Urh.
OLG Frankfurt a.M.: Werbung eines Arztes mit der Angabe „Arzt für Ästhetische Medizin“ ist irreführend nach § 5 UWG, da die Angabe als Facharztbezeichnung verstanden werden kann
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (Az.: 6 U 362/24) in einem wettbewerbsrechtlichen Klageverfahren, bei dem als Kläger ein qualifizierter Wirtschaftsverband einen Arzt unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte. Dieser hatte auf seiner Internetseite im Rahmen der Vita zu seiner Person die Angabe „Umfangreiche Ausbildung und Tätigkeit als Arzt für Ästhetische Medizin…“ verwendet. Das Gericht sah einen Unterlassungsanspruch nach § 5 UWG.
VG Düsseldorf: Für Ansprüche auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen eine Behörde ist der ordentlichen Gerichtswege zu begehen
So das Gericht in seinem Beschluss vom 23. März 2026 (Az.: 29 K 2876/26), in dem es sich in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch auf Schadensersatz nach art. 82 DSGBO gegen eine Anstalt des öffentlichen Rechts geltend gemacht wurde, für unzuständig erklärt.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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