Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
LAG Hessen: Nutzung einer privaten E-Mail-Adresse zwecks Weiterleitung einer Liste mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten berechtigt Arbeitgeber zum Ausschluss eines Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat nach § 23 I 1 BetrVG
Das Gericht sieht darin eine schwere Pflichtverletzung in dem konkreten zu bewertenden Sachverhalt. In dem Beschluss vom 10. März 2025 (Az.: 16 TaBV 109/24) bestätigte das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts.
EuGH: Keine Anwendung der Regelungen zur vergleichenden Werbung aus UWG, wenn Online-Vergleichsportal nicht selbst Mitbewerber im Sinne des UWG ist und nur Vermittlung von Versicherungsverträgen übernimmt
So das Gericht in seinem Urteil vom 8.Mai 2025 (Az.: C‑697/23) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts München I im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Rechtstreits zwischen einer Versicherung und einer Online-Plattform, die Versicherungsvertragsabschlüsse vermittelt. Hintergrund des Rechtsstreits war die Bewertung der Darstellung von verschiedenen Versicherungstarifen auf der Online-Plattform, gegen die sich der Kläger wendet. Das Gericht sieht die EU-rechtlichen Vorgaben, die in das deutsche Recht durch § 6 UWG umgesetzt wurden, nicht als erfüllt an.
OLG Hamm: Die Regelungen des Tabaksteuergesetzes sind keine Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG und können daher auch nicht durch einen Mitbewerber abgemahnt werden
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 27.März 2025 (Az.: 4 U 7/24) in einem Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Anbieter von E-Liquids für die Benutzung von E-Zigaretten rund um dessen Angebot und Besteuerungsvorkehrungen. Das Gericht verneinte unter anderem einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die §§ 1 I 2, IIc, 1b S.1, § 15 I, § 17 I TabStG, da es in diesen steuerlichen Vorschriften keine Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG sieht.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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F 02309 78 75 511
Termine und Sprechzeiten: | nach Vereinbarung |
Freitag: | geschlossen |
Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.