Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
BGH: Angebot eines Streamingdienstes ist rechtliche als Dienstvertrag einzuordnen
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 16. April 2026 (Az.: III ZR 152/25). In dem Rechtsstreit mit einem qualifizierten Verbraucherverband war die Nutzung von Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens streitig, dass Streamingdienstleistungen anbietet. Für die rechtliche Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit war zugleich auch die Frage der Einordnung der Leistungen unter das Vertragsregime vorzunehmen. Entgegen den Vorinstanzen sieht der BGH hier die Anwendung des Dienstvertragsrechts als gegeben an.
OLG Frankfurt a.M.: Bietet ein Unternehmen Leistungen im Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen Google-Bewertungen an, so unterfallen diese Leistungen unterfallen dem Rechtsdienstleistungsgesetz
In der Folge muss daher nach Ansicht des Gerichts auch eine Erlaubnis nach § 2 I RDG vorliegen. So äußert sich das Gericht in einem Verfahren in seinem Urteil vom 19. März 2026 (Az.: 16 U 2/25) zwischen einem Unternehmen, dass entsprechende Leistungen anbietet, und einer Rechtsanwaltskanzlei. Diese hatte auf ihrer Internetseite folgende Darstellung veröffentlicht (Zitat aus dem Urteil):
„Denn oftmals gibt es gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung der A GmbH. ( … ).“
Das Gericht sah darin keine unzulässige Behauptung und sprach den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004 I 2 analog, 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I i.V.m. Art. 19 III GG wegen einer Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts nicht zu.
LG Darmstadt: Verwendung eines Logos, dass dem Logo eines bekannten Bewertungsdienstleisters ähnlich sieht, ist irreführend
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 16. März 2026 (Az.: 18 O 50/24). Hintergrund des Rechtsstreits ist eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Wettbewerbern im Bereich von Pfandleihhäusern. Der Beklagte hatte auf der von ihm betriebenen Internetseite eine entsprechende Darstellung verwendet. Das Gericht sprach den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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