Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
LAG Hessen: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen ehemaligen Arbeitgeber wegen Datenverlust nach Hackerangriff, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Schaden neben dem Kontrollverlust vorgebracht werden und Arbeitsverhältnis länger zurückliegt
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2026 (Az.: 12 SLa 709/25) in einem Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Arbeitnehmer und einem Unternehmen, dass durch Verschmelzung auch Rechtsnachfolger des vormaligen Arbeitgebers geworden war. Dieses Unternehmen war Opfer eines Hackerangriffs und eines damit verbundenen Verlustes von personenbezogenen Daten. Einen Schadensersatzanspruch sprach das Gericht dennoch nicht zu, da kein konkreter Schaden dargelegt und bewiesen werden konnte.
OLG Hamburg: Gutschein eines Hörgeräteanbieters im Rahmen einer „Kunden-werben-Kunden“-Aktion Verstoß gegen § 7 I 1 HWG, wenn Gutschein sortimentsbezogen oder für Drittanbieter vergeben wird
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 5. Februar 2026 (Az.: 3 UKI 1/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass Hörgeräte anbietet. Diese hatte im Rahmen einer „Kunden-werben-Kunden“-Aktion dem werbenden Kunden einen Gutschein in Höhe von 50 EUR versprochen, der im gesamten Sortiment eingelöst werden konnte oder als „Wunschgutschein“ bei Partnerunternehmen, dass den „Wunschgutschein“ anbietet. Dem geworbenen Kunden wurde ebenfalls ein Gutschein versprochen in Form des „Wunschgutscheins“. Das Gericht sieht hier einen Verstoß gegen § 7 I 1 HWG.
OLG Schleswig: Hinweis auf „Kündigungswunsch“ bei elektronischer Kündigungsmöglichkeit vor Abgabe der Kündigungserklärung durch Betätigung des entsprechenden Buttons auf Internetseite ist irreführend nach § 5 UWG
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 4. März 2026 (Az.: 6 U 42/25), in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Unternehmen, das Mobilfunkdienstleistungen anbietet und dazu eine Internetseite nutzt. Das Gericht bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bezogen auf diesen einen Teil des Sachverhaltes, der zu entscheiden war. Das beklagte Unternehmen hatte auf der Internetseite die Möglichkeit bereitgehalten, durch Anklicken des Buttons „Jetzt kündigen“ zu einer Unterseite der Internetseite zu gelangen, um dort die elektronische Kündigungserklärung abgeben zu können. Nach Eingabe der erforderlichen Daten und vor Betätigung des Buttons mit der Aufschrift „Jetzt kündigen“ erschien folgender Hinweistext:
„Nachdem Sie uns Ihren Kündigungswunsch übermittelt haben, bekommen Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Dabei handelt es sich noch nicht um die offizielle Kündigungsbestätigung. Diese bekommen Sie, sobald wir Ihren Auftrag geprüft haben.“
Das Gericht sah in dem Hinweis auf den vermeintlichen Kündigungswunsch eine Irreführung.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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