Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

BGH: Bestellseite für mehrere vertragliche Leistungen aus einem Bestellvorgang muss klaren Hinweis auf mehre vertragliche Leistungen enthalten, wenn nur ein Bestellbutton genutzt wird

BGH: Bestellseite für mehrere vertragliche Leistungen aus einem Bestellvorgang muss klaren Hinweis auf mehre vertragliche Leistungen enthalten, wenn nur ein Bestellbutton genutzt wird

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 4. Juni 2024 (Az.: X ZR 81/23) im Rahmen eines Rechtsstreites, in dem der Kläger von dem beklagten Unternehmen die Rückzahlung von geleisteten Zahlungen verlangte. Das beklagte Unternehmen betreibt eine Online-Buchungsplattform für Reisen und hatte auf der Bestellabschlussseite mehrere vertragliche Leistungen dargestellt und den Abschluss dieser Leistungen nur mit einem einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ versehen. Zu den Leistungen gehörte unter anderem ein Abonnement für Vergünstigungen gegen eine Gebühr. Das Gericht sieht in der Darstellung der Bestellabschlussseite keine ausreichende Information (die genauen Darstellungen sind in der Entscheidung enthalten).

LG Kiel: kein Anspruch gegen Cyberversicherung bei Hackerangriff, wenn Versicherungsnehmer bei Abschluss falsche Angaben für Grundlagen der Versicherung leistet

LG Kiel: kein Anspruch gegen Cyberversicherung bei Hackerangriff, wenn Versicherungsnehmer bei Abschluss falsche Angaben für Grundlagen der Versicherung leistet

Der Versicherung steht zudem auch ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB zu. So das Gericht in seinem Urteil vom 23. Mai 2024 (Az.: 5 O 128/21). Die beklagte Versicherung hatte die Leistung aus dem Versicherungsvertrag nach Ansicht des Gerichts berechtigt verweigert, da diese zu Recht die Anfechtung erklären konnte. Im streitgegenständlichen Sachverhalt hatte das klagende Unternehmen bei Versicherungsvertragsabschluss einen Fragenkatalog zu den tatsächlichen Voraussetzungen beantwortet (hier wird auf die vollständige Darstellung verzichtet, die Details sind dem verlinkten Urteil zu entnehmen). Unter anderem enthielt der Fragenkatalog folgende Fragen und Antworten des klagenden Unternehmens:

„3. Alle stationären und mobilen Arbeitsrechner sind mit aktueller Software zur Erkennung und Vermeidung von Schadsoftware ausgestattet:

Ja

  1. Verfügbare Sicherheitsupdates werden ohne schuldhaftes Zögern durchgeführt, und für die Software, die für den Betrieb des IT-Systems erforderlich ist, werden lediglich Produkte eingesetzt, für die vom Hersteller Sicherheitsupdates bereitgestellt werden (dies betrifft v.a. Betriebssysteme, Virenscanner, Firewall, Router, NAS-Systeme):

Ja“

Im Rahmen der Schadensregulierung nach einem erfolgten Hackangriff Ende des Jahres 2020 stellte sich heraus, dass das klagende Unternehmen für den Betrieb des Onlineshops einen Web SQL-Server mit dem Windows-Betriebssystem 2008 zum Einsatz brachte. Für diesen wurden nachweislich seit Januar 2020 kein Update für die Software bereitgestellt. Zudem wurde neben einem Fax-Server mit Windows 2003 Betriebssystem auch noch zwei weitere stationären PC eingesetzt, die ebenfalls mit dem Betriebssystem Windows 2003 betrieben wurden und als Speicherort für Informationen dienten, auf den die lokalen Arbeitsplatzrechner Zugriff nehmen konnten. Das Gericht bejahte den Anfechtungsgrud.

BFH: Finanzamt muss gegenüber Steuerpflichtigem Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen, aber…

BFH: Finanzamt muss gegenüber Steuerpflichtigem Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen, aber…

einen Anspruch auf eine Kopie von Dokumenten nach Art 15 III DSGVO besteht grundsätzlich jur in dem Ausnahmefall, dass damit die Durchsetzung von Rechten aus der DSGVO verbunden sei. Dann könnten auch Akten oder Dokumente in Kopie bzw. elektronischer Form als Auskunftserteilung erfolgen. So das Gericht in seinen ersten, grundsätzliche Rechtsfragen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO klärenden, Urteil vom 12. März 2024 (Az.: IX R 35/21). Der Anspruch, so das Gericht, gilt der Anspruch unabhängig von der konkreten Form der Aktenführung durch das Finanzamt.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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