Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
BGH: Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO gegen Handelsregister wegen personenbezogener Daten in Handelsregisteranmeldungen, die nicht veröffentlicht werden, da keine registerrechtliche Grundlage für Speicherung
So das Gericht in seinem Beschluss vom 18. Februar 2026 (Az.: II ZB 2/25). Hintergrund war das Begehren zwei Personen, die den Austausch von Dokumenten zur Handelsregisteranmeldung, die private Anschriften und Unterschriften, vom Registergericht des Amtsgerichts Hamburg verlangt hatte und dies unter anderem mit dem Schutz von kriminellen Aktivitäten begründet hatte. Dies hatte das Registergericht abgelehnt, unter anderem auch mit dem Hinweis, dass einer der Personen auch mit denselben Daten zu anderen Gesellschaften hinterlegt sei. Das OLG Hamburg hatte als Beschwerdegericht der Ansicht des Amtsgerichts zugestimmt. Der BGH sah dies anders und hob den Beschluss des OLG auf.
OLG Köln: Werbung eines Versicherungsmaklers mit der Angabe „unabhängiger Versicherungsmakler“ irreführend nach § 5 UWG, da
So das Gericht in einem Rechtsstreit in seinem Urteil vom 11. März 2026 (Az.: 6 U 63/25), in der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Kläger war. Die Beklagte, ein Unternehmer von ungebundenen Versicherungsmaklern, hatte auf Ihrer Internetseite auf der Startseite die Angabe „unabhängiger Versicherungsmakler“ verwendet. Das Gericht bejahte den unter anderem geltend gemachten Unterlassungsanspruch
BGH: Die Regelungen des Tabaksteuergesetzes sind keine Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG und können daher auch nicht durch einen Mitbewerber abgemahnt werden
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 11. März 2026 (Az.: I ZR 96/25) in einem Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Anbieter von E-Liquids für die Benutzung von E-Zigaretten rund um dessen Angebot und Besteuerungsvorkehrungen. Der BGH verneinte unter anderem, genauso wie das OLG Hamm in der Berufungsinstanz, einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die §§ 1 I 2, IIc, 1b S.1, § 15 I, § 17 I TabStG, da es in diesen steuerlichen Vorschriften keine Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG sieht.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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