Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Marken sollten genutzt werden; Vertragsstrafen nach Abmahnungen können ansonsten ggf. nicht erfolgreich durchgesetzt werden
Der Bundesgerichthof bekräftigt in einer aktuell veröffentlichen Entscheidung (Urteil vom 23. Oktober 2019, Az.: I ZR 46/19 – Da Vinci), dass der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen aus einer Unterlassungserklärung, die nach einer Abmahnungen wegen der Verletzung von Markenrechten abgegeben wurde, erfolgreich der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden kann und damit eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB vorliegen kann.
In dem Streitfall konnte der Inhaber der Marke nicht beweisen, dass die Marke, aus deren Rechtsposition heraus abgemahnt wurde, tatsächlich genutzt wurde. Ferner wurden zahlreichen weiteren Marken registriert und auch nicht genutzt.
Nach Ansicht des Gerichts sprechen folgende Tatsachen für einen Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB:
- Anmeldung von Marken in größerer Zahl für unterschiedliche Dienstleistungen und Waren
- Keine Nutzung der Marken in üblicher Art und Weise
- Nutzung der Marken zur Durchsetzung von Ansprüche gegen ähnliche Kennzeichen
Werbung mit Testergebnis erfordert klar&verständlich erkennbare Angabe der Testfundstelle
Geschieht dies nicht, so liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vor. So das Landgericht Köln in einer Entscheidung (Urteil vom 29. Oktober 2019, Az.: 33 O 55/19). Ein Unternehmen hatte mit einem schwer leserlichen Testergebnis im Rahmen einer Werbedarstellung geworben. Diese Darstellung sah das Gericht als Irreführung durch Unterlasen nach § 5a UWG an.
Werbung mit Angaben zu ökologischen Vorteilen eines Produkts…
sollten zutreffend sein. Ist dies nicht der Fall, so kann es zu Abmahnungen kommen. So auch in einigen Fällen zum Angebot von Bambusbechern und deren Bewerbung, gegen die seitens des Verbraucherzentrale Bundesverband vorgegangen worden war.
Quelle:
https://www.vzbv.de/pressemitteilung/irrefuehrende-oeko-werbung-fuer-bambusbecher
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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