und ist der Kfz-Händler personell & organisatorisch so strukturiert, dass Verträge per Telefon oder E-Mail zustande kommen, findet das Fernabsatzrecht Anwendung und es besteht für Verbraucher auch ein Widerrufrecht. Eine solche Bewertung hat das Oberlandesgericht Celle in einem zu entscheidenden Sachverhalt vorgenommen (Urteil vom 03.Juni 2020, Az.:7 U 1903/19). Ein Kfz-Händler hatte wegen eines Inserates für ein Kfz auf einer Internetverkaufsplattform, nicht das Kfz dass schließlich gekauft, Kontakt mit dem Käufer per Telefon und E-Mail. In der Folge suchte der Händler für den Käufer ein Kfz und es wurde ein Vertrag geschlossen, der widerrufen wurde. Die Richter sahen sowohl einen Fernabsatzvertrag als gegeben an, als auch die Anwendung des Widerrufs und keine Möglichkeit des Ausschlusses aufgrund der erfolgten Suche durch den Verkäufer.