Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Streit um Angaben zu Stofftieren in Onlineverkaufsdarstellung: Maßangabe der diagonalen Größe nicht irreführend

Streit um Angaben zu Stofftieren in Onlineverkaufsdarstellung: Maßangabe der diagonalen Größe nicht irreführend

Auch zu solchen Fragen müssen gelegentlich Gerichte entscheiden, wie eine aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln zeigt (Urteil vom 6. Februar 2019, Az. 6 U 141/18). Zwei Unternehmen, die Plüschtiere über das Internet verkaufen, stritten um die Frage, ob die Angabe  der Größe eines Plüschtieres in einem Onlineverkaufsangebotes durch die Angabe der diagonalen Größe irreführend ist und zusätzlich die Angabe zur Größe von „Scheitel bis zur Sohle erfolgen muss. Die Richter des OLG Köln sahen in der konkreten Darstellung keine Irreführung.

Die Verwendung einer bekannten Marke in der eigenen Werbung um Aufmerksamkeit zu erregen…

Die Verwendung einer bekannten Marke in der eigenen Werbung um Aufmerksamkeit zu erregen…

kann markenrechtliche Folgen haben. Eine solchen Sachverhalt hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden (Urteil vom  01. August 2018, Az.: 416 HKO 75/18). Ein Hersteller von Erfrischungsgetränken hatte in Werbegestaltungen mit dem Slogan „verleiht keine flügel, wozu auch?“ geworben. Dagegen war ein Hersteller von Erfrischungsgetränken und Energydrinks vorgegangen, der die Marke „verleiht Flügel“. registriert hat. Die Richter sprachen der Marke „verleiht Flügel“ den Status der bekannten Marke zu und sahen in dem Slogan eine Verletzung bestehender Markenrechte, da dieser Fall der Aufmerksamkeitswerbung die Markenrechte des Markeninhabers unrechtmäßig beeinträchtigten.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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