Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

BGH: Werbung mit der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ in Onlineshop kann Angabe zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 I 3 DDG sein

BGH: Werbung mit der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ in Onlineshop kann Angabe zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 I 3 DDG sein

So das Gericht in seinem Urteil vom 11. September 2025 (Az.: I ZR 14/23), nach dem der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen und dessen Entscheidung entsprechende rechtliche Vorgaben aufgestellt hatte. In dem Rechtsstreit war eine entsprechende Angabe auf der Startseite eines Onlineshops rechtlich im Wege eines Unterlassungsanspruchs als irreführend angegriffen worden. Das Gericht sah nunmehr in der konkreten Gestaltung zwar keine Irreführung nach § 5 UWG, aber eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a, 5b IV UWG i.V.m. §  6 DDG als möglich und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

LAG Hamm: 15.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei trotz Widerspruch fortgesetzter dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen und Betriebsräumen durch Arbeitgeber über einen Zeitraum von 22 Monaten

LAG Hamm: 15.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei trotz Widerspruch fortgesetzter dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen und Betriebsräumen durch Arbeitgeber über einen Zeitraum von 22 Monaten

So das Gericht in seinem Urteil vom 28. Mai 2025 (Az.: 18 SLa 959/24) in einem Rechtsstreit des Klägers gegen den Arbeitgeber, ein produzierendes Unternehmen. Dieses hatte Videokameras zum Einsatz gebracht, die nicht nur die Überwachungsmöglichkeit am Arbeitsplatz ermöglichten, sondern auch die des Weges zum Büro, zum Pausenraum oder zum WC. Zweck des Einsatzes der Videokamera war die Überwachung des sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine, an der der Kläger arbeitete.

Im Arbeitsvertrag war zum Datenschutz folgende Regelung enthalten:

„Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“

In dem Klageverfahren war unter anderem der Anspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden.

OLG München: Werbung eines privaten Fernsehsenders zu Übertragungen von Fußballspielen an Sonntagen mit „besten Teams der Bundesliga“ irreführend, da Verbraucher Fehlverständnis über Häufigkeit der Spielbeteiligung solcher Teams erleidet

OLG München: Werbung eines privaten Fernsehsenders zu Übertragungen von Fußballspielen an Sonntagen mit „besten Teams der Bundesliga“ irreführend, da Verbraucher Fehlverständnis über Häufigkeit der Spielbeteiligung solcher Teams erleidet

So das Gericht in seinem Beschluss vom 18. August 2025 (Az.: 29 W 202/25 e) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem sich zwei Anbieter von Fußballübertragungen über die Werbung der Beklagten mit folgendem Wortlaut stritten:

„Die Bundesliga-Sonntage bleiben bei …: Mehr Live-Spiele am Sonntag – 79 Spiele pro Saison mit den besten Teams der Bundesliga.“

Das Gericht sah eine Irreführung nach § 5 UWG.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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