Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
LG Amberg:Irreführung bei „Eigenlob“ als Testsieger
Und zwar dann, wenn der Werbende sich selbst zum Testsieger „gekürt“ hat, obwohl der Test selbst eine solche Bewertung nicht vergibt und auch die Bewertung des Werbenden nicht den „ersten Platz „rechtfertigt. So das LG Ambach in seinem Endurteil vom 26. April 2021 (Az.: 41 HK O 1036/20) in einem Rechtsstreit um die Werbung eines Wettbewerbsvereins gegen einen in Deutschland tätiges Unternehmen, dass bundesweit Discountmärkte betreibet. Dieses hatte im Rahmen eines Werbeprospekts mit der Angabe „WIR SIND DIE BESTEN – Mit 193 Gold-Auszeichnungen sind wir Testsieger mit unserem exklusiven „BioBio“-Sortiment.“ geworben. Darin sah auch das Gericht eine wettbewerbsrechtliche Irreführung und sprach eine Verurteilung zur Unterlassung aus.
BGH: Ordnungsgeld aus einstweiliger Verfügung & Hauptsacheklage verstößt nicht außerstrafrechtliches Doppelahndungsverbot
So der BGH in einem Beschluss vom 21. April 2022 (Az.: I ZB 56/21) in einem Verfahren, in dem auf Basis einer ergangenen einstweiligen Verfügung durch die Gläubigerin ein Verstoß gegen diese Verfügung geltend gemacht wurde, da nach Ergehen der Verfügung Produkte nicht zurückgerufen worden waren. Nach Hauptsacheurteil und damit erfolgter Verurteilung wurde ebenfalls ein Ordnungsgeld wegen der Verwendung von zu unterlassenden Werbeaussagen in Onlineshops beantragt.
Das zuständige Beschwerdegericht hatte die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Wege der Beschwerde gegen die Entscheidung des zuständigen Landgerichts wegen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsverbot aus der einstweiligen Verfügung mit der Begründung aufgehoben, dass bereits eine Bestrafung durch das verhangene Ordnungsgeld wegen des Verstoßes gegen das Hauptsacheurteil erfolgt sein. Gegen diese Begründung der Entscheidung wendete sich die Gläubigerin erfolgreich vor dem BGH mit der Rechtsbeschwerde.
OLG Zweibrücken:Bestehende Erlaubnis einer Behörde kann nicht Verstoß gegen § 3a UWG begründen
Zumindest dann, wenn ein Verwaltungsakt einer Behörde, im Streitfall war es die Sonn-tagsöffnung von Geschäften aufgrund der Rechtsgrundlage einer Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz, das Handeln erlaubt. Dann kann dieses staatlich erlaubte Handeln nicht zugleich einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG dem Grunde nach darstellen. So das OLG Zweibrücken in einem Urteil vom 30. Juni 2022 (Az.: 4 U 2020/21).
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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