So der BGH in einem Beschluss vom 21. April 2022 (Az.: I ZB 56/21) in einem Verfahren, in dem auf Basis einer ergangenen einstweiligen Verfügung durch die Gläubigerin ein Verstoß gegen diese Verfügung geltend gemacht wurde, da nach Ergehen der Verfügung Produkte nicht zurückgerufen worden waren. Nach Hauptsacheurteil und damit erfolgter Verurteilung wurde ebenfalls ein Ordnungsgeld wegen der Verwendung von zu unterlassenden Werbeaussagen in Onlineshops beantragt.
Das zuständige Beschwerdegericht hatte die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Wege der Beschwerde gegen die Entscheidung des zuständigen Landgerichts wegen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsverbot aus der einstweiligen Verfügung mit der Begründung aufgehoben, dass bereits eine Bestrafung durch das verhangene Ordnungsgeld wegen des Verstoßes gegen das Hauptsacheurteil erfolgt sein. Gegen diese Begründung der Entscheidung wendete sich die Gläubigerin erfolgreich vor dem BGH mit der Rechtsbeschwerde.