Und zwar dann, wenn der Werbende sich selbst zum Testsieger „gekürt“ hat, obwohl der Test selbst eine solche Bewertung nicht vergibt und auch die Bewertung des Werbenden nicht den „ersten Platz „rechtfertigt. So das LG Ambach in seinem Endurteil vom 26. April 2021 (Az.: 41 HK O 1036/20) in einem Rechtsstreit um die Werbung eines Wettbewerbsvereins gegen einen in Deutschland tätiges Unternehmen, dass bundesweit Discountmärkte betreibet. Dieses hatte im Rahmen eines Werbeprospekts mit der Angabe „WIR SIND DIE BESTEN – Mit 193 Gold-Auszeichnungen sind wir Testsieger mit unserem exklusiven „BioBio“-Sortiment.“ geworben. Darin sah auch das Gericht eine wettbewerbsrechtliche Irreführung und sprach eine Verurteilung zur Unterlassung aus.
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