Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
OLG Köln: Angebot nach wechselseitigen Abmahnungen wegen UWG-Verstößen für ein zukünftiges Verfahren im Umgang mit Wettbewerbsverstößen ohne Verzicht auf Ansprüche ist kein Indiz im Sinne des § 8c UWG für Rechtsmissbrauch
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 30. August 2024 (Az.: 6 U 25/24) in einem Rechtsstreit zwischen zwei Wettbewerbern, die sich wechselseitig wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt hatten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten außergerichtlich einen Vorschlag unterbreitet, wie beide Parteien bei zukünftigen Verstößen gegen das UWG miteinander umgehen sollten. Dieser Vorschlag ist nach Ansicht des Gerichts kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG.
OLG Schleswig: Berechtigtes Interesse der Meldung von Negativdaten an Schufa nach Art. 6 I lit.f) DSGVO bezieht sich nicht auf Nebenforderungen, die aufgrund von Zahlungsforderungen aus Vertragsverhältnis bestehen
Sind die Nebenforderungen nicht von Hauptforderungen bei Meldung trennbar, ist gesamte Meldung unwirksam und eine datenschutzrechtliche Grundlage liegt nicht vor. So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2024 (Az.: 17 U 2/24) in einem Rechtsstreit, in dem der Widerruf einer Mitteilung durch den Vertragspartner durch den Kläger eingeklagt worden war.
OLG München: Kein Anspruch auf Löschung einer den Betroffenen störenden Bonitätsbewertung aus Art. 17 DSGVO, da Datenverarbeitung durch erhebendes Unternehmen aufgrund berechtigten Interesses nach Art.6 I lit.f) DSGVO gerechtfertigt
So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 19. November 2024 (Az.: 27 U 2473/24 e) in einem Berufungsverfahren, in dem das Gericht die Absicht mitteilte, dass gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurückweisen zu wollen. Die Richter führen aus, dass ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO, genauer nach Art. 17 I a), c) oder d) DSGVO, an einer rechtmäßigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten scheitert. Die Datenverarbeitung sei rechtmäßig unter der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit.f) DSGVO.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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