Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Hinweis auf Internetseite als Angabe der Testfundstelle bei Testhinweiswerbung unzulässig,..

Hinweis auf Internetseite als Angabe der Testfundstelle bei Testhinweiswerbung unzulässig,..

wenn dann weder auf der Startseite der Internetseite ein Hinweis auf den beworbenen Test erfolgt noch ein eigener Menüpunkt zur Darstellung des Testergebnisses über die Startseite unmittelbar erreicht wird. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 16. November 2017, Az.: 6 U 182/14, nicht rechtskräftig). In dem Streitfall war das Testergebnis zur Werbung genutzt worden. Als erforderliche Angabe der Testfundstelle aber nur die Internetseite angegeben worden. Dies reicht dem Gericht nicht aus und es nahm eine Irreführung durch Unterlassen an.

Werbung mit eingetragener Marke für Wortbestandteil einer geschützten Wort-/Bildmarke nicht irreführend, wenn Wortbestandteil rechtserhaltend genutzt wurde

Werbung mit eingetragener Marke für Wortbestandteil einer geschützten Wort-/Bildmarke nicht irreführend, wenn Wortbestandteil rechtserhaltend genutzt wurde

So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 17. August 2017, Az.: 6 W 67/17). Das Gericht hielten die Abweichungen zwischen der Werbung mit der geschützten Marke an dem Wortbestandteil gegenüber der eingetragenen Marke für so gering, dass es eine Irreführung verneinte.

Internet-Domain auch wegen Steuerschulden pfändbar, ABER…

Internet-Domain auch wegen Steuerschulden pfändbar, ABER…

es muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden (Urteil vom 20. Juni 2017, Az.: VII R 27/15. Es muss dabei durch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen er einer Abwägung festgestellt werden, dass der Wert und die Verwertbarkeit der Ansprüche aus des Rechtsverhältnis der Domainregistrierung dem geschuldeten Betrag gegenüber angemessen ist. Zugleich stellten die Richter auch fest, dass die deutsche Registrierungsstelle für Domains sog. Drittschuldner im Sinne des Steuerrechts und der Abgabenordnung ist und daher auch dieser gegenüber wirksam eine Pfändung ausgesprochen werden könne. In dem konkreten Fall hat eine Finanzbehörde wegen außenstehenden Steuerforderungen eine Domain eines Onlineshops gepfändet und die Registrierungsstelle sich dagegen gewehrt.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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