Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Kündigung wegen Anrufen bei Gewinnspielen über betrieblichen Telefonanschluss unwirksam

Kündigung wegen Anrufen bei Gewinnspielen über betrieblichen Telefonanschluss unwirksam

Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf aktuellen entschieden (Urteil vom 16.September 2015, Az.: 12 Sa 630/15). In dem Rechtsstreit ging es um die Kündigung einer Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin hatte über den betrieblichen Telefonanschluss bei Sonderrufnummern angerufen, da sie den Arbeitspausen beim Gewinnspiel eines lokalen Radiosenders teilgenommen hatte. Die entstandenen Kosten nahm der Arbeitgeber als Anlass, eine Kündigung auszusprechen. Diese Kündigung widersprach das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung und nahm damit die erstinstanzliche Entscheidung als bestehend an. Dort war unter anderem als Argument angeführt worden, dass keine klare Regelung zu einem Verbot von privaten Telefongesprächen wert Arbeitszeit über den betrieblichen Telefonanschluss vorhanden gewesen seien und daher im Rahmen einer Abwägung zu Lasten des beklagten Arbeitgebers zu entscheiden ist.

Ehefrau muss Verpflichtung aus Kauf von verstorbenem Ehemann erfüllen

Ehefrau muss Verpflichtung aus Kauf von verstorbenem Ehemann erfüllen

So das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung (Urteil vom 27. August 2015, Az.: 28 U 159/14). In dem Rechtsstreit ging es um Schadensersatzforderungen des klagenden Unternehmens gegen eine Ehefrau. Der verstorbene Ehemann hatte ein Wohnmobil bestellt und nach dem Tod des Ehemannes hat die beklagte Ehefrau behauptet, keine Verwendung mehr für das Wohnmobil und keine Finanzierungsmöglichkeiten zu haben. Aufgrund dessen war das klagende Unternehmen vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die Folge dieses Rücktritts war es, dass gemäß der Verkaufsbedingungen ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 % des Kaufpreises geltend gemacht wurde. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm sprachen ein Urteil zu Gunsten des klagenden Unternehmens und stellten fest, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach begründet ist. Aufgrund der Eigenschaft als Ehefrau müsste diese auch das bestellte Kraftfahrzeug abnehmen. Tut sie dies nicht, sei sie zum Schadensersatz verpflichtet.

Für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsplatz sind An-und Heimfahrt Arbeitszeit

Für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsplatz sind An-und Heimfahrt Arbeitszeit

So der EuGH in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 10. September 2014, Az.: C-266/14). Die Richter sehen ein Verstoß in den Schutz gesicherter Gesundheit der Arbeit-nehmer, wenn diese Fahrten keine Arbeitszeit sind. Grundlage der Entscheidung ein Vorlageverfahren eine spanischen Gerichts. Die Richter des EuGH sind aufgrund der entsprechenden Richtlinien der Ansicht, dass jede Fahrt von und zu einem Kunden hier Arbeitszeit sei, da auch während der Fahrt gearbeitet werden würde, da gerade die An-und Abfahrt zu einem Kunden bei Nichtbestehen eines ständigen Arbeitsplatzes zu umfang der Tätigkeit des Arbeitnehmers gehöre.
Dieser Entscheidung hat auch Konsequenzen für deutsche Arbeitgeber, da die entspre-chenden Zeiten auch vergütet werden müssen. Es wird abzuwarten, wie die deutschen Gerichte eine Umsetzung vornehmen.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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