Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf aktuellen entschieden (Urteil vom 16.September 2015, Az.: 12 Sa 630/15). In dem Rechtsstreit ging es um die Kündigung einer Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin hatte über den betrieblichen Telefonanschluss bei Sonderrufnummern angerufen, da sie den Arbeitspausen beim Gewinnspiel eines lokalen Radiosenders teilgenommen hatte. Die entstandenen Kosten nahm der Arbeitgeber als Anlass, eine Kündigung auszusprechen. Diese Kündigung widersprach das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung und nahm damit die erstinstanzliche Entscheidung als bestehend an. Dort war unter anderem als Argument angeführt worden, dass keine klare Regelung zu einem Verbot von privaten Telefongesprächen wert Arbeitszeit über den betrieblichen Telefonanschluss vorhanden gewesen seien und daher im Rahmen einer Abwägung zu Lasten des beklagten Arbeitgebers zu entscheiden ist.
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