Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

LAG Baden-Württemberg: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen unberechtigter Filmaufnahmen eines Beschäftigten am Arbeitsplatz, wenn dieser nicht Kontrollverlust von Daten und Missbrauch durch Dritte als Grundlage darlegen und beweisen kann

LAG Baden-Württemberg: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen unberechtigter Filmaufnahmen eines Beschäftigten am Arbeitsplatz, wenn dieser nicht Kontrollverlust von Daten und Missbrauch durch Dritte als Grundlage darlegen und beweisen kann

So das Gericht in seinem Urteil vom 5. März 2024 (Az.: 15 Sa 45/23) in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit, in dem der Kläger gegen den ehemaligen Arbeitgeber einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.000 EUR geltend gemacht hatte. Hintergrund war. Das Gericht sieht unter anderem nicht die Anspruchsgrundlage des Art. 82 DSGVO als gegeben an.

OLG Hamm: Systematik von sinnlosen Bestellungen durch Mitarbeiter bei Mitbewerber und nachfolgende sinnlose Retourenvorgänge mit dem Ziel von negativen Kundenbeschwerden bei Onlineverkaufsplattformen kann Verstoß gegen § 826 BGB darstellen

OLG Hamm: Systematik von sinnlosen Bestellungen durch Mitarbeiter bei Mitbewerber und nachfolgende sinnlose Retourenvorgänge mit dem Ziel von negativen Kundenbeschwerden bei Onlineverkaufsplattformen kann Verstoß gegen § 826 BGB darstellen

Und zwar, wenn dies nicht widerlegt, werden kann, in der Folge verbunden mit einem Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen, für das die Bestellenden tätig gewesen sind. So das Gericht im Rahmen der zugegebenermaßen sehr kurz gehalten Entscheidung in Form des Urteils vom 16. April 2024 (Az.: 4 U 151/22) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Mitbewerbern. Die Mitarbeitenden des beklagten Unternehmens hatten Bestellungen beim Kläger durchgeführt, danach Rücksendungen bzw. Retouren veranlasst und danach zu diesen Vorgängen Äußerungen zum Kläger in Form von Beschwerden bei Onlineverkaufsplattformen ausgeführt. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen § 826 BGB, genauso wie das Landgericht zuvor.

BGH: Bestellseite für mehrere vertragliche Leistungen aus einem Bestellvorgang muss klaren Hinweis auf mehre vertragliche Leistungen enthalten, wenn nur ein Bestellbutton genutzt wird

BGH: Bestellseite für mehrere vertragliche Leistungen aus einem Bestellvorgang muss klaren Hinweis auf mehre vertragliche Leistungen enthalten, wenn nur ein Bestellbutton genutzt wird

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 4. Juni 2024 (Az.: X ZR 81/23) im Rahmen eines Rechtsstreites, in dem der Kläger von dem beklagten Unternehmen die Rückzahlung von geleisteten Zahlungen verlangte. Das beklagte Unternehmen betreibt eine Online-Buchungsplattform für Reisen und hatte auf der Bestellabschlussseite mehrere vertragliche Leistungen dargestellt und den Abschluss dieser Leistungen nur mit einem einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ versehen. Zu den Leistungen gehörte unter anderem ein Abonnement für Vergünstigungen gegen eine Gebühr. Das Gericht sieht in der Darstellung der Bestellabschlussseite keine ausreichende Information (die genauen Darstellungen sind in der Entscheidung enthalten).

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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