So das Gericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2024 (Az.: 8 AZR 91/22) unter Bezugnahme auf ergangene Rechtsprechung des EuGH.
BAG: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO von Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber, wenn Anspruch nicht hinreichend dargelegt wird
