Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Aktualisierte Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zum Thema Direktwerbung und DSGVO
Diese finden Sie unter dem folgenden Link (Hinter Link befindet sich .pdf-Dokument):
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/OH-Werbung_Februar%202022_final.pdf
LAG M.-V.: Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten & Verwirkung der Geltendmachung der Rechte daraus
Das Recht, sich auf unwirksamen Widerruf der Bestellung nach § 38 BDSG zu berufen, kann verwirken. So das LAG Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil vom 7. Dezember 2021 (Az.: 5 Sa 113/21). Das Gericht hatte im Berufungsverfahren im Rahmen eines Kündigungsschutzklageverfahrens zu einer Kündigung aus dem Jahre 2020 zu bewerten, ob ein Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten, erfolgt im Jahre 2018 und zuvor zwischen den Parteien hinsichtlich der Wirksamkeit streitig gewesen, der Kündigung im Jahre 2020 „im Wege stehen kann“ oder ob hier ggf. wegen des Zeitraumes bis zur streitigen Kündigung der Kläger sich auf den streitig Widerruf der Bestellung nicht mehr berufen kann. Die Richter des LAG sahen zu Gunsten des klagenden Arbeitnehmers keinen Ausschluss der Kündigung auf Grundlage der §§ 6 IV 2, § 38 II BDSG.
LG München I: Schadensersatz nach Art.82 DSGVO
100 EUR sprach das Landgericht München I für die Nutzung von Google Fonts auf einer Webseite der klagenden Person zu. Das Gericht hatte sich in seinem Endurteil vom 20. Januar 2022 (Az.:3 O 17493/20) neben einem Unterlassungsanspruch zur Weitergabe von IP-Adressen an den Anbieter der Schriftart auch mit einem geltend gemachten Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und damit einem geltend gemchten Schadensersatzanspruch wegen der Weitergabe von IP-Adressen als Verstoß gegen die DSGVO zu beschäftigten. Dieser war in Höhe von 100 EUR geltend gemacht worden.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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