In einem Gerichtsverfahren hatte das LG Essen über einen durch einen Wettbewerbsverein geltend gemachten Unterlassungsanpruch zu entscheiden. Streitig war die Prospektwerbung des beklagten Unternehmens. Dort war der Grundpreis eines Kaffeeproduktes mit 500g mit „(0,60 €/100 g)“ angegeben. Nach Abmahnung kam es zu dem Klageverfahren, dass durch das LG Essen mit einem Urteil vom 2. Dezember 2021 (Az.: 43 O 112/20) abgeschlossen worden ist. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen § 3a UW.