So das Gericht in einem Urteil rund um die Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr.3 UWG. In dem Urteil vom 17. Februar 2022 (Az.: 6 U 202/20) hatte das Gericht die Frage zu klären, ob ein Angebot von Uhren eine unlautere Nachahmung war. In diesem Zusammenhang hatte das klagende Unternehmen auch die Kosten für zwei aufeinanderfolgende Abmahnungen geltend gemacht. Das Gericht sah aber aus Sicht des Gebührenrechts nur einen Sachverhalt und damit einmal einen Erstattungsanspruch.