Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Zeitliche beschränkte Werbung begründet dann auch Lieferbarkeit der Waren während angegebenem Zeitraum

Zeitliche beschränkte Werbung begründet dann auch Lieferbarkeit der Waren während angegebenem Zeitraum

Das Landgericht Ingolstadt hatte in einem Rechtsstreit (Endurteil vom 29.Juni 2021, Az.: 1 HK O 701/20) eine Werbeaktion zu Jahreswechsel 2019/2020 zu bewerten. Ein Unternehmen hatte in einem Onlineshop zwischen dem 23. Dezember 2019 und dem 1. Januar 2020 unter anderem Smartphone zu bestimmten Preisen beworben und die Dauer der Werbeaktion mit einer rücklaufenden Uhr dargestellt. Eine Angabe über eine eventuell vorhandene zahlenmäßige Beschränkung der beworbenen Produkte erfolgte nicht. Ein Testkäufer konnte in dem Zeitraum ein Produkt nicht mehr bestellen und weder sich zu senden lassen noch im stationären Handel des werbenden Unternehmens abholen. Das Gericht sah diesen Sachverhalt als wettbewerbswidrig an.

Werbung eines Unternehmens mit der Angabe „ca. 1 Mio. Artikel sofort verfügbar“ irreführend, …

Werbung eines Unternehmens mit der Angabe „ca. 1 Mio. Artikel sofort verfügbar“ irreführend, …

wenn das beworbene Sortiment von Waren nur ca. 2000 verschiedene Artikel umfasst. So das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 19. August 2021, Az.: 4 U 57/21). Das Gericht hatte zahlreiche geschäftliche Handlungen in einem Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern zu bewerten. Dazu gehörte auch unter anderem die Bewertung, ob die Bewerbung in dem Onlineshop des abgemahnten Unternehmens mit der Angabe „ca. 1 Mio. Artikel sofort verfügbar“ wettbewerbswidrig ist, wenn die Anzahl der Artikel nicht erreicht wird, und die Aussage zu verstehen ist.

EuGH zu Vorlageersuchen des BGH zu Nr.11 des Anhangs zu § 3 III UWG

EuGH zu Vorlageersuchen des BGH zu Nr.11 des Anhangs zu § 3 III UWG

Ist eine Geldzahlung oder auch andere Gegenleistung eine „Bezahlung“ im Sinne der Vorschrift? Der EuGH sagt in seinem Urteil vom 2. September 2021, Az.: C‑371/20, dass eine andere geldwerte Gegenleistung ausreichend ist, um den Verbotstatbestand bei getarnter Werbung, die als Information deklariert wird, zu erfüllen. Eine solche geldwerte Gegenleistung sei z.B. die unentgeltliche Überlassung von Fotos. Nach dieser Entscheidung wird sich der BGH dem Sache erneut annehmen und den konkreten Sachverhalt entscheiden.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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