Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Mal wieder Rechtsmissbrauchsentscheidung zu Abmahnungen im UWG

Mal wieder Rechtsmissbrauchsentscheidung zu Abmahnungen im UWG

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer aktuell veröffentlichen Entscheidung (Urteil vom 25. September 2020, Az.: 6 U 57/20) nach einem erhobenen Einwand des rechtsmissbräuchlichen Handelns nach § 8 IV UWG in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung diesen Vorwurf zu prüfen. Die zugrundeliegende Abmahnung betraf die Nichtangabe eine anklickbaren Links auf die ODR-Plattform. Die Entscheidung beschäftigt sich aber sehr ausführlich mit den Indizien, die durch den beklagten Wettbewerber zum Thema des Rechtsmissbrauchs vorgebracht wurden. So sehen die Richter z.B.., aber nicht ausschließlich maßgeblich, als wesentliches Indiz, dass eine sehr hohe Anzahl von Abmahnungen, hier 244 innerhalb eines Jahres zu leicht ermittelbaren geschäftlichen Handlungen, ausgesprochen wurden.

Beschwerde über Mitbewerber zu Angeboten auf Internetverkaufsplattform bei bestehendem Rechtsverstoß…

Beschwerde über Mitbewerber zu Angeboten auf Internetverkaufsplattform bei bestehendem Rechtsverstoß…

nicht wettbewerbswidrig. So das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 8. Oktober 2020, Az.: 4 U 7/20, nicht rechtskräftig). Nach einer Beschwerde zu angebotenen Lampen und den nicht eingehalten erforderlichen Kennzeichnungen mahnte der Mitbewerber den beschwerdeerhebenden Mitbewerber ab. In dem Rechtsstreit vor dem OLG Hamm wehrte sich das abgemahnte Unternehmen im Wege der negativen Feststellungsklage gegen die Abmahnung. In der ausführlichen Entscheidung sahen auch die Richter des OLG Hamm die ursprüngliche Beschwerde über die Verkaufsangebote als rechtlich begründet an und sahen daher in der Beschwerde unter anderem auch keine gezielte Behinderung des verkaufenden Onlinehändlers.

Aufrechnung & Regelungen in B2C-AGB – Ein „alter Hut“ wieder einmal entschieden

Aufrechnung & Regelungen in B2C-AGB – Ein „alter Hut“ wieder einmal entschieden

Das Landgericht Bonn hat in einer aktuellen veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 29. Juli 2020, Az.: 1 O 417/19) unter anderem rechtlich zu bewerten gehabt, ob die AGB-Klausel „Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von X anerkannt sind“ in AGB eines Onlinehändlers und der Verwendung gegenüber Verbrauchern (B2C) zulässig war oder nicht. Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen § 307 BGB und damit auch gegen § 3a UWG

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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