Kriterien bleiben „deutliche Erkennbarkeit der Testfundstelle“,“eindeutige Zuordnung zu konkretem Test“&“leichte Zugänglichkeit der Fundstelle“. So das Gericht in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 15. April 2021, Az.: I ZR 134/20 – Testsiegel auf Produktabbildung) zur rechtlichen Bewertung einer Prospektwerbung eines Baumarktes.