Vorgabe nach § 5 I 1 TMG zur Angabe des Vertretungsberechtigten. Dies geht aus einer aktuell veröffentlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor (Urteil vom 18. Februar 2021, Az.:  6 U 150/19). In der umfangreichen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung war unter anderem dieser Aspekt im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs geltend gemacht worden.