Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Markenanmeldung kann bösgläubig&damit gezielte Behinderung nach § 4 Nr.4 UWG sein
Dazu ist aber mehr als eine Markenanmeldung, die ggf. mit unlauteren Hintergedanken erfolgte, erforderlich. So auch in einem Fall, den das OLG Frankfurt am Main jüngst in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu bewerten hatte (Beschluss vom 18. August 2020, Az.: 6 W 87/20). Im Streitfall war ein Unterlassungsanspruch wegen einer Markenanmeldung, die eine unlautere gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr.4 UWG darstellen sollte, geltend gemacht worden. Die Richter sahen diese gezielte Behinderung auf Basis einer missbräuchlichen Markenanmeldung zum Zwecke der Behinderung des anspruchsführenden Wettbewerbers nicht. Die erforderliche Behinderungsabsicht sei nicht gegeben. Unter anderem führen die Richter aus, dass eine solche Behinderungsabsicht nicht einer fehlenden Abmahnung wegen einer Verletzung von Markenrechten gesehen werden, wenn stattdessen ein Begehren der Sperrung von Verkaufsangebot auf Internetplattform erfolgt.
Einsatz von Wärmebildkameras & elektronische Temperaturerfassung von Personen in COVID19-Zeiten
Zur datenschutzrechtlichen Bewertung hat die Datenschutzkonferenz aktuell einen Beschluss veröffentlicht.
Quelle (Achtung:.pdf-Dokument öffnet sich): https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20200910_beschluss_waeremebildkameras.pdf
Werbung mit der Angabe „Wir versenden deine Artikel versichert bei DHL“ ist kein…
Verstoß gegen Nr.10 des Anhangs zu § 3 III UWG und auch keine Irreführung, wenn die Angabe nur als bloßer Hinweis und nicht als besonderer Service hervorgehoben erfolgt. So das Landgericht Hamburg in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss vom 30. März 2020, Az.: 327 O 84/20).
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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Freitag: | geschlossen |
Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.