Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Bestellbutton in Onlineangebot muss klar & deutlich auf Kostenpflichtigkeit hinweisen
Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 312j II BGB vor, der auch durch Mitbewerber oder andere Organisationen verfolgt werden kann. Die Bezeichnung „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“ eines Streaminganbieters erfüllte die Vorgaben des Gesetzgebers nicht. So nach Mitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband das Kammergericht Berlin in einem Urteil.
Quelle:
https://www.vzbv.de/pressemitteilung/gericht-verbietet-netflix-werbung-auf-bestellbutton
GbR muss sich als solche „outen“, wenn Waren oder Dienstleistungen unter der Angabe von Preisen beworben werden
Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 5a UWG. So das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 18. Februar 2020, Az.: 4 U 66/19). In dem Rechtstreit zwischen einem Wettbewerbsverband und einem Unternehmen, dass unter der Angabe von Preisen Autoreifen zum Kauf angeboten hatte, war streitig, ob ein klarer Zusatz im Rahmen der Werbung, dass der Anbieter in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig ist, erforderlich ist oder nicht. Hintergrund ist, dass die Identität des Unternehmens eine wesentliche Information nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG darstellt, sofern die Werbung unter der Angabe von Preisen erfolgt und daher bereits eine Aufforderung zum Kauf darstellt.
Die Richter des OLG sahen in dem fehlenden Hinweis auf eine GbR einen Verstoß gegen § 5a Abs.3 Nr.2 UWG.
Garantieerklärung gegenüber Verbrauchern muss Name & Anschrift des Garantiegebers enthalten
Erfolgt dies nicht, so liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und dort den § 3a UWG vor. So erneut eine gerichtliche Entscheidung, diesmal vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 16. Januar 2020, Az.: 6 W 116/19). Das Gericht hatte die Angaben zu einer Garantie zu bewerten, die im Rahmen einer Garantieerklärung enthalten waren. Die grundlegende Vorschrift für Garantien, die gegenüber Verbrauchern eingeräumt wird, ist § 479 BGB. § 479 BGB regelt unter anderem, dass Name und Anschrift des Garantiegeber Inhalt der Garantieerklärung sein müssen. Erfolgt dies nicht, so ist dies wettbewerbswidrig und daher abmahnbar. Das Oberlandesgericht ordnet diese Vorschrift wie auch andere Gerichte zuvor als Marktverhaltensregelung in § 3a UWG ein.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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