Das Landgericht Bonn hat in einer aktuellen veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 29. Juli 2020, Az.: 1 O 417/19) unter anderem rechtlich zu bewerten gehabt, ob die AGB-Klausel „Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von X anerkannt sind“ in AGB eines Onlinehändlers und der Verwendung gegenüber Verbrauchern (B2C) zulässig war oder nicht. Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen § 307 BGB und damit auch gegen § 3a UWG