zu rechtlichen Regelungen des BGB zum Transportrisiko des Unternehmers bei Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss vom 21. September 2020, Az.: 6 W 99/20). Dort war nach Abmahnung unter anderem streitig, ob die Angabe „Wir liefern sicher, günstig, schnell“ eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit irreführend nach § 5 UWG ist, da hier auf die eingangs genannte Problematik abzustellen sei und daher die werbliche Angaben unzulässig. Die Richter des Senates des Oberlandesgerichts sahen keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.