Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Werbung für Set von Kochbehältnissen muss nicht zwingend Angabe zu deren Größe beinhalten
So das Landgericht Dortmund in einer Entscheidung (Urteil vom 28. August 2018, Az.:10 O 11/19, nicht rechtskräftig). Das Gericht verneinte, dass es sich bei der Angabe der Größe um ein wesentliches Merkmal der beworbenen Kochbehältnisse im Sinne des §5a UWG handele und daher auch keine Irreführung durch Unterlassen vorliege.
Nutzung einer Marke für Kochbücher erforderlich für Angebt und daher kein Verstoß gegen Markenrecht
So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13. September 2019, Az.: 6 U 29/19, nicht rechtskräftig). Der Markeninhaber, bekannt für Küchenmaschinen, war gegen die Nennung von Marken für Kochbücher gegen einen Verlag aus registrierten Marken vorgegangen. Letztendlich sahen die Richter die Verwendung der Marke, obwohl ggf. markenrechtsverletzend, hier nach § 23 Nr.3 MarkenG als zulässig an.
Diese Vorschrift besagt folgendes:
„Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen: die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.“
Genau diese Erforderlichkeit sah das Gericht hier wegen den Rezepten für die Küchenmaschine, die durch die Marken geschützt sind, als gegeben an.
„Alter Wein in neuen Schläuchen“- Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis dargestellt werden
Die Regelung des § 2 PAngV, die weitergeht als die zugrundeliegende EU-Richtlinie geht, verlangt dies, umgesetzt werden muss dies aber nicht. So das Landgericht Hamburg, wie zuvor auch andere Gerichte, in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 20. August 2019, Az.: 406 HKO 106/19). Damit kann ein Nichteinhaltung der Angabe in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch kein Verstoß gegen § 2 PAngV sein und daher auch kein Anspruch auf Unterlassung aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht werden.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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