Geändert wurde auch der § 38 BDSG. Ab morgen ist dann nach den Vorgaben des deutschen  Rechts die Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich, „sofern in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt“ sind. Dies heißt aber nicht, dass die Regelungen zum Datenschutzrecht ansonsten nicht gelten.

Quelle:

https://www.gdd.de/aktuelles/startseite/2-ds-anpug-tritt-am-26-11-2019-um-0-uhr-in-kraft