Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Einstellung eines Kfz auf Verkaufsplattform zu angegebenem Preis muss Einschränkungen klar erkennen lassen
Ansonsten, so das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung betreffend des Angebots eines Kfz-Händler aus der Plattform Mobile, liegt eine Irreführung durch Unterlassen vor (Urteil vom 5. April 2019, Az.: 6 U 179/18). Der Händler hatte ein Kfz unter einem bestimmten Preis eingestellt, jedoch Einschränkungen des Angebotes am unteren Ende der Darstellung und erst nach mehrmaligen Scrollen dargestellt. Das Kfz sollte eine Tageszulassung sein, war aber nicht in die entsprechende Darstellungskategorie eingeordnet. Ferner waren folgende Einschränkungen mit dem beworbenen Preis verbunden: „Angebotspreis unter Berücksichtigung einer Tageszulassung im Folgemonat“ und „gültig bei Inzahlungnahme des zugelassenen Gebrauchtfahrzeuges des Kunden“. Die Richter des OLG Köln folgten der Ansicht der klagenden Wettbewerbszentrale und nahmen den Unterlassungsanspruch wegen der zu spät angegebenen Einschränkungen als gegeben an.
Kostenpflichtige Service-Rufnummer gehört nicht in Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen
Die Wettbewerbszentrale berichtet über ein geführtes Verfahren, das vor dem Oberlandesgericht Hamburg in einem Anerkenntnisurteil des abgemahnten Unternehmens endete (OLG Hamburg, Anerkenntnisurteil vom 03.Mai 2019, Az.: 5 U 48/15). Die Richter des Berufungsgerichts sahen die Angabe der kostenpflichtigen Servicerufnummer als Verstoß gegen § 3a UWG an, da ein Verstoß gegen§ 312a Abs. 5 BGB vorliege. Diese Regelung besagt wiederum folgendes:
„Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.“
Quelle:
BGH bestätigt: Falsche Angaben zu Rechtslage in Kundenkommunikation können irreführend sein
Und zwar dann, wenn der Kunde die Aussage nicht als Rechtsansicht versteht, sondern als Feststellung. So das Gericht in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 25. April 2019, Az.: I ZR 93/17-Prämiensparverträge) in einem Rechtsstreit zwischen einer Verbraucherzentrale und einem Kreditinstitut. Letzteres hatte in einem Kündigungsschreiben zu bestehenden Verträgen eine Formulierung wie folgt verwendet: „Bei den bestehenden Verträgen handelt es sich um Einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Eine Vertragslaufzeit ist nicht vereinbart.“ Im konkreten Streitfall sah das Gericht in der Aussage keine Irreführung im Sinne des § 5 UWG.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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