Daher liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und dort § 3a UWG vor. So das Landgericht Weiden in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Endurteil vom 04. März 2019, Az.:1 HK O 18/18). Streitig war die Werbung eines Onlinehändlers, der mit der Angabe „5 Jahre Garantie“ bei eBay in einem Verkaufsangebot geworben hatte. Die weiteren Angaben zur Garantie, die bei B2C-Verträgen nach § 479 BGB und bei Sofort-Kauf-Angeboten zwingend sind, waren nicht in der Artikelbeschreibung enthalten. Stattdessen hatte der beklagte Onlinehändler diese Angaben unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ in den verlinkten AGB zur Verfügung gestellt und zwar über einen nicht anklicken Link. Ferner waren die Garantiebedingungen in abrufbaren „FAQ“ enthalten. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, da diese Darstellung nicht transparent und daher für den Verbraucher bei einem B2C-Vertrag nicht einfach erfahrbar sei.